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ZAK entscheidet über Aufsichtsfälle in Programm und Werbung

16. September 2016

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat in einer Sitzung in Ludwigshafen über Programm- und Werbeverstöße entschieden. Einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht stellte die ZAK eigenen Angaben zufolge unter anderem bei Family.TV (ITV Media Group) fest.

Der Sender war von der zuständigen Landesmedienanstalt aufgrund einer Programmbeschwerde um einen Sendemitschnitt vom 4. Januar 2016 gebeten worden. Es wurden jedoch keine bzw. falsche Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.

Sport1 machte nach ZAK-Angaben in der Sendung „Sportquiz“ vom 20. Februar 2016 wiederholt irreführende Aussagen zum Schwierigkeitsgrad der gesuchten Lösungsbegriffe. Die ZAK beanstandete, dass die falsche Vorspiegelung einer leichten Lösbarkeit die Zuschauer zum Mitspielen und damit zum kostenpflichtigen Anruf verleite.

Einen weiteren Gewinnspielverstoß stellte die ZAK im „Sportquiz“ vom 31.12.2015 fest: Aufgabe der Zuschauer war hier gewesen, auf einem Buchstabengitter sechs deutsche Städte zu finden. Entgegen der Gewinnspielsatzung war jedoch während der Sendung der Lösungszettel ausgetauscht worden. Eine solche nachträgliche Veränderung der Lösung von Gewinnspielen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz fairer Gewinnspiele und widerspricht den Teilnehmerinteressen.

Werbung

Die ZAK beanstandete zudem, dass in dem Hörfunkprogramm Sport1.fm am 22. und 23. August 2015 in den Halbzeitpausen der Übertragung von Bundesligaspielen gegen den Grundsatz der Trennung von Programm und Werbung verstoßen worden ist. Der Moderator berichtete in den Spielpausen jeweils ausführlich über den Snack „Käxxi“ – entweder ganz ohne Werbehinweis oder nach einem für den Zuschauer kaum wahrnehmbaren akustischen Signal.

Fünf Werbetrenner, die am 25., März, sowie 3., 7. 9. und 13. April 2015 nach dem Programmhinweis auf die Sat.1-Sendung „Newtopia“ bzw. während der Sendung „Newtopia“ liefen, wertete die ZAK eigenen Angaben zufolge ebenfalls als Verstoß aufgrund fehlender leichter Erkennbarkeit von Werbung. Die durch das Trennungsgebot vorgegebene Zäsur von Programm und Werbung sei aufgrund eines kontrastarmen, sehr kurz eingeblendeten Werbelogos und der Dominanz von „Newtopia“-Bildelementen nicht ausreichend gegeben.

WeltN24 verstieß nach ZAK-Angaben am 16. Februar 2016 wegen ungekennzeichneter Werbung gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Ein Werbespot für das Printprodukt „Welt der Wunder“ in der Sendung „Welt der Wunder“ war nicht als Werbung gekennzeichnet worden.

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