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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 7. Mai in zweiter Instanz die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln als rechtwidrig eingestuft. Das Gericht bestätigt damit weitgehend das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) München vom Februar 2014. Das Gericht stützt sein Urteil auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid“ ist auch nach Auffassung des OLG München unlauter und wettbewerbswidrig. Bereits im Februar 2014 stellte das LG München in erster Instanz die Rechtswidrigkeit der Sperrtafeln fest.

Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision jedoch nicht zugelassen.

Hintergrund des Rechtsstreites ist die Forderung der GEMA, die Musik-Urheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen zu entlohnen. Seit 2009 verhandeln die GEMA und die Google-Tochter Youtube über einen neuen Lizenz-Vertrag und die Höhe einer angemessenen Vergütung für die GEMA-pflichtigen Inhalte.

Die Google-Tochter hätte dabei durchaus die Möglichkeit, selbst bei ergebnislosen Lizenz-Verhandlungen Videos mit Musik ganz legal anbieten zu dürfen. Denn das Gesetz sieht für einen solchen strittigen fall vor, dass der strittige Teil der Lizenz-Vergütung auf einem neutralen Sperr-Konto hinterlegt wird. Obwohl andere Internet-Anbieter diese Option wählen, lehnt Youtube diese Vorgehensweise zum „Schaden aller Beteiligten“ ab.

www.gema.de

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