Skip to main content
search
0

Rundfunkbeitrag laut Bundesverwaltungsgericht Leipzig verfassungsgemäß

21. März 2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Die Revisionen der Kläger wies das Gericht demzufolge in seiner Verkündung am 18. März 2016 zurück.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der im Jahr 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag rechtmäßig. Die Revisionen der Kläger wies das Gericht nach eingehender mündlicher Verhandlung zurück. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist demnach nicht vorgesehen.

Die Kläger hatten verfassungsrechtliche Einwände gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit dem Urteil die bislang einheitliche Rechtsprechung in allen Bundesländern.

Zuvor hatten bereits über 30 Verwaltungsgerichte, mehrere Obergerichte und die Landesverfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz den Rundfunkbeitrag überprüft und seine Rechtmäßigkeit bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den Grundrechten, vor allem dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sei.

Der Beitrag sei demnach nicht als unrechtmäßig erhobene Steuer zu sehen, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Zudem sei es unter anderem verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren.

Insbesondere der Umstand, dass für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen sei, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden sind, sei verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Verwaltungsrechtsweg erschöpft.

Die Kläger haben nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Der neue Rundfunkbeitrag wurde im Januar 2013 eingeführt und wurde in der Zwischenzeit aufgrund hoher Mehreinnahmen von 17,98 Euro auf 17,50 Euro gesenkt.

Close Menu