Medienhüter
22. September 2016
Die Versammlung der NLM hat in ihrer Sitzung am 21.09.2016 einen Verstoß gegen das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot von Rundfunkwerbung im Programm der dctp beanstandet.
Am 03.05.2016 wurde im Rahmen einer von der dctp veranstalteten sog. Drittsendezeit im Programm RTL die Sendung „Meine Gesundheit“ ausgestrahlt. Eine Kennzeichnung als Werbung erfolgte nicht. Im Rahmen dieser Sendung kamen die Inhaber einer Privatklinik für plastische Chirurgie ausführlich zu Wort. Die Klinik wurde zudem mit einem Einspielfilm positiv dargestellt. Die Moderatorin der Sendung ließ eine kritische Distanz zu der Tätigkeit der Ärzte vermissen und zeigte sich teilweise als Stichwortgeberin für die werbenden Aussagen der Klinikinhaber. Die von der HanniBanni Film GmbH produzierte Sendung wirkte insgesamt deutlich werblich für die Klinik und die dort tätigen Ärzte.
Gemäß § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages muss Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Programm unterscheidbar sein. Dies war hier nicht der Fall.
Die dctp hat die Möglichkeit, gegen die Beanstandung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover zu erheben.
Quelle: www.nlm.de