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KJM und Selbstkontrollen starten Initiative für Jugendschutzprogramme

13. Oktober 2016

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer Oktober-Sitzung neue Kriterien für die Eignungsanforderungen an Jugendschutzprogramme beschlossen und dabei auch Anregungen der Selbstkontrollen aufgenommen. Der novellierte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der zum 01.10.2016 in Kraft getreten ist, regelt in § 11 Abs. 3, dass die KJM im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen festlegen kann.

In diesem Zusammenhang wollen die für die Anerkennung zuständigen Selbstkontrollen (FSF, FSM, FSK, USK) zukünftig in eigener Verantwortung ein Gütesiegel vergeben, das neu entwickelt wurde und das Eltern und andere Nutzer zukünftig auf anerkannte und besonders hochwertige Jugendschutzprogramme aufmerksam machen soll.

Andreas Fischer, KJM-Vorsitzender dazu: „Ich freue mich, dass es uns in einem sehr konstruktiven Austausch mit den vier Selbstkontrolleinrichtungen fast zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Novelle gelungen ist, Kriterien zu entwickeln, die ebenso anspruchsvoll wie realistisch sind. Mit dieser Initiative für gute und wirksame Jugendschutzprogramme leisten wir gemeinsam einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des technischen Jugendmedienschutzes.“

Nach dem neuen JMStV sind die vier anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle ab sofort für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens von Jugendschutzprogrammen zuständig. Damit wird das System der regulierten Selbstregulierung gestärkt und es sollen neue Impulse für eine schnelle Verbreitung von Jugendschutzprogrammen gesetzt werden.

Erstmals umfassen die Eignungsanforderungen der KJM neben den Kriterien für klassische webbasierte Jugendschutzprogramme auch Kriterien für die Bewertung der Geeignetheit von Jugendschutzlösungen so genannter „geschlossener Systeme“. Gemäß dem novellierten Staatsvertrag zählen diese nun auch in das Spektrum der anerkennungsfähigen Programme. Unter „geschlossenen Systemen“ versteht man Plattformen, die den Zugang zu Telemedien ermöglichen, also beispielsweise Spielekonsolen, VoD-Angebote oder Pay-TV-Plattformen. Diese verfügen oftmals über eigens dafür konfigurierte Jugendschutzlösungen.

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