Erfolgreiche Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
06. August 2021
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat seine Entscheidung bekannt gegeben, wonach das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags – gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Im Klartext heißt das, dass der Rundfunkbeitrag rückwirkend ab dem 20. Juli 2021 steigen darf. Vorläufig wird der Rundfunkbeitrag somit monatlich 18,36 Euro statt wie bislang 17,50 Euro betragen, bis eine staatsvertragliche Neuregelung getroffen wird. Ursprünglich war die Erhöhung bereits ab dem 1. Januar 2021 geplant, doch das Land Sachsen-Anhalt blockierte dieses Vorhaben und sorgte so für die Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender, der nun stattgegeben wurde.
In ihrer Beschwerde argumentierten die ÖR-Vertreter, dass eine Verletzung der Rundfunkfreiheit vorliege, die durch Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert werde. So gebe es eine staatliche Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bedarfsgerecht zu finanzieren, wofür der höhere Beitrag notwendig sei. Die Karlsruher Richter folgten dieser Argumentation nun. Sachsen-Anhalt habe außerdem keine tragfähige Begründung für sein Handeln geliefert: „Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht“, so das Gericht. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags müsse frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen.
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