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Beschwerde von N24 bei der ZAK

18. November 2014

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte am 17.09.2013 festgestellt, dass der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland ARD und ZDF Rabatte auf Einspeiseentgelte eingeräumt hatte, die N24 nicht angeboten wurden. Ein gewährter Bonitätsrabatt erwies sich darüber hinaus als medienrechtlich unzulässig.

Nachdem sich die hiergegen eingelegte Klage inzwischen erledigt hat, kann die Entscheidung nunmehr veröffentlicht werden. Hintergrund der Entscheidung der ZAK war eine Beschwerde von N24 hinsichtlich der Einspeiseentgelte für die Verbreitung seines Fernsehprogramms in den Netzen von Kabel Deutschland.

Fernsehveranstaltern ist gemäß § 53 RStV i.V.m. § 8 ZPS die Möglichkeit gegeben, sich im Fall einer Verletzung der Bestimmungen der Plattformregulierung an die Medienanstalten zu wenden. N24 beklagte, gegenüber anderen Anbietern, namentlich den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern, schlechter gestellt und damit diskriminiert zu werden.

Die ZAK hatte daraufhin die Einspeiseverträge der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten mit Kabel Deutschland eingesehen und festgestellt, dass diese bezogen auf das einzelne Programm finanziell besser gestellt waren als N24. Kabel Deutschland hatte daraufhin dargelegt, dass sie den Sendern der ARD und des ZDF Rabatte eingeräumt habe.

Die ZAK stellte fest, dass eine Reihe dieser Rabatte, namentlich Rabatte für eine jährliche Vorauszahlung, für eine festgeschriebene kalkulatorische Reichweite, Programmabschmelzung sowie ein Sammelrabatt auch N24 hätten angeboten werden müssen. Insofern lag gemäß § 52d Satz 1 RStV eine Diskriminierung vor.

Unzulässiger Bonitätsrabatt

Darüber hinaus hat die ZAK festgestellt, dass Kabel Deutschland den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Bonitätsrabatt eingeräumt hat, der den vielfaltssichernden Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags nicht genügt. Der Rabatt ist medienrechtlich unzulässig, da dieser gegen das Gebot der Chancengleichheit verstößt. Kabel Deutschland wurde von der ZAK aufgegeben, die medienrechtlich unbedenklichen Rabatte auch dem Veranstalter N24 anzubieten.

Nach Bekanntgabe der Entscheidung hatten beide Parteien sowie die ARD beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der ZAK Klage eingereicht. N24 und Kabel Deutschland haben ihre Klagen mittlerweile nach einer vertraglichen Einigung zurückgezogen. Die ARD hatte ihre Klage zuletzt gegenüber dem Gericht für erledigt erklärt.

Aufgrund der Transparenz im Markt hat die ZAK nun eine Zusammenfassung ihres um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Beschlusses aus dem vergangenen Jahr auf der Website der Medienanstalten veröffentlicht.

www.die-medienanstalten.de

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