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Beschluss des Sozialgerichts Berlin zu DVB-T/T2

07. März 2017

Wie das Sozialgericht Berlin am 28. Februar 2017 beschlossen hat, ist das Sozialamt nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung von Empfangsgeräte für DVB-T2 HD zu übernehmen. Selbiges gilt für die Gebühr für den Empfang der verschlüsselten Privaten in HD.

Eine 43 Jahre alte Antragstellering aus Berlin Treptow, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) bezieht, hatte im September 2016 beantragt, dass das zuständige Sozialamt die Kosten für die Anschaffung eines neuen Receivers in Höhe von 100,– Euro sowie die jährlichen Gebühren für den Empfang der Privaten in HD in Höhe von 69,– Euro übernimmt. Dies wurde vom Sozialamt abgelehnt.

Am 16. Februar 2017 stellte sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie warf ein, dass sie ab dem 1. Arpil 2017 kein Fernsehen mehr empfangen könne und der Staat verpflichtet sei, ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu gewährleisten.

Am 28. Februar lehnte der Vorsitzende der 146. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag mit folgender Begründung ab:

„Die Antragstellerin habe keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.“

Quelle: www.berlin.de

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