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Landgericht München verurteilt ARTE zu Schadenersatz wegen Kartellrechtsverstoß

21. Juli 2025

Das Landgericht München hat die ARTE Deutschland TV GmbH am 16. Juli 2025 wegen kartellrechtswidriger Diskriminierung verurteilt. ARTE muss für alle von der komro Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Rosenheim, im Jahr 2015 versorgten Wohneinheiten dieselben Einspeiseentgelte pro Wohneinheit zahlen, wie ARTE sie an die Unitymedia Kabel BW GmbH gezahlt hat. Außerdem muss ARTE der komro Auskunft darüber erteilen, welche Entgelte ARTE für die Programmverbreitung an die Vodafone GmbH und/oder dessen Vorgängergesellschaften im Zeitraum zwischen 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021 gezahlt hat oder vertraglich schuldet (LG München Az. 37 O 16941/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach erteilter Auskunft wird über den Schadenersatz für die Jahre 2016-2021 entschieden.

ARTE hatte sich zuvor gegenüber den Netzbetreibern der Deutsche Netzmarketing GmbH (DNMG) und insbesondere der komro jahrelang geweigert, diskriminierungsfreie Einspeiseentgelte zu zahlen. Die DNMG hat ihre Netzbetreiber schon früh darin unterstützt, entsprechende Forderungen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Da bereits nach einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2021 die sogenannten Regionalgesellschaften und kleine Kabelnetzbetreiber bei der Vergütung der Einspeiseleistung im Grundsatz gleich zu behandeln sind, konnte die DNMG in den Jahren 2021-2022 für ihre Mitglieder faire Entgeltzahlungen durch das ZDF und die ARD verhandeln. ARTE ist demgegenüber auf Konfrontationskurs geblieben, hat weiterhin alles bestritten und damit noch über einhundert zusätzliche Klagen wegen der kartellrechtswidrigen Zahlungsverweigerung bei den jeweils zuständigen Landgerichten in Kiel, Hamburg, Potsdam, Mannheim und München erzwungen. Das Urteil des LG München ist das erste Urteil in dem anhängigen ARTE-Verfahrenskomplex. Die DNMG-Netzbetreiber werden durch ein Kartellrechtsteam der Kanzlei CMS Hasche Sigle vertreten.

Vor dem Landgericht München hatte ARTE insbesondere mit folgenden Argumenten zu Punkten versucht: Sie übe keine Markttätigkeit aus und frage keine Einspeisung nach. Ihr Ziel sei die Völkerverständigung und ARTE sei nicht Teil der nationalen Grundversorgung. An der Verbreitung ihres Programmsignals habe sie kein wirtschaftliches Interesse, die Finanzierung basiere auf Rundfunkbeiträgen. Dem ist das Landgericht München in seinem Urteil entgegengetreten. Die Erstellung und Ausstrahlung der Programme gebührenfinanzierter Rundfunkanstalten sei keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Gerade aufgrund der Beitragsfinanzierung könne seitens der Beitragszahler erwartet werden, auch ARTE übertragen zu bekommen. Die Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Einspeiseentgelte durch ARTE sei eine kartellrechtswidrige Diskriminierung auf dem Markt für die Nachfrage nach Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel in Deutschland. Die Versorgung jedes Haushalts liege im ureigenen Interesse der öffentlich-rechtlichen Programme. Eine Differenzierung zwischen der Klägerin und den Regionalgesellschaften Kabel Deutschland und Unitymedia (beide heute Vodafone) sei bei der Zahlung von Einspeiseentgelten nicht nachvollziehbar.

Ingo Schuchert, der mit der Verhandlungsführung betraute Geschäftsführer der DNMG, kommentiert: „Es mutet kafkaesk an. Der BGH hat in den Kabelverfahren mehrfach zu Gunsten der Netzbetreiber entschieden. ARD und ZDF, welche die deutschen Gesellschafter von ARTE sind, haben daraufhin Vergleiche mit der DNMG geschlossen. Warum ARTE dennoch auf Kosten der Gebührenzahler diese Vielzahl an kostspieligen – zum Teil seit 2012 anhängigen – Verfahren unverdrossen weiterführt, ist nicht nachvollziehbar. Wir hoffen weiterhin, dass ARTE sich jetzt auf Basis des Münchner Urteils bereitfindet, die Verfahren in einem Vergleich zu fairen und diskriminierungsfreien Konditionen zu beenden.“

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