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Hessischer Rundfunk äußert sich zur Werbezeitreduzierung beim WDR

30. März 2016

Der Aufsichtsrat der hr werbung gmbh hat sich in seiner Sitzung am 23. März 2016 ausführlich mit der vom NRW-Landtag am 27. Januar 2016 beschlossenen Änderung des WDR-Gesetzes beschäftigt, die eine Reduzierung der in den Programmen des Westdeutschen Rundfunks zulässigen Werbezeiten festlegt.

Reduzierung der Werbung auf eine Stunde pro Tag

Die stufenweise Reduzierung der Werbezeiten führt dazu, dass ab 2019 nur noch in einem Programm des WDR Werbung ausgestrahlt werden darf. Gleichzeitig wird die Höchstdauer der Werbung auf 60 Minuten werktäglich im Monatsdurchschnitt reduziert.

Einbußen bei Kombierlösen

Diese Reduzierung der Werbezeiten in den Programmen des WDR hat nicht nur Auswirkungen auf diesen selbst, sondern auch auf die Umsätze der hr werbung gmbh und der anderen ARD-Werbegesellschaften. Wenn der WDR nur noch in einem Programm Werbung ausstrahlen kann, und das auch nur für maximal 60 Minuten täglich im Monatsdurchschnitt, wird die Werbezeit im Sendegebiet des WDR sehr knapp. Der WDR wird dann nicht mehr in der Lage sein, wie im bisherigen Umfang Werbezeiten in überregionale bzw. nationale Kombi-Angebote der ARD-Sender einzubrin-gen. Damit sinkt die im Werbemarkt angebotene Leistung gerade im bevölkerungsreichsten Bundesland, in Nordrhein-Westfalen, erheblich. Dies führt zu Einbußen bei den Kombi-Erlösen und damit zu Einbußen bei allen ARD-Werbegesellschaften.

Einbußen in Höhe von bis zu 52 Millionen Euro

Die sich daraus ergebenden Einbußen der anderen acht Werbegesellschaften belaufen sich nach ersten Berechnungen auf einen Betrag zwischen 26,8 und 52 Millionen Euro, je nachdem, ob und gegebenenfalls welches Programm ab 2019 noch an den Kombi-Angeboten beteiligt sein wird.

KEF soll Ausfälle berücksichtigen

Die Einbußen betreffen also den WDR nicht alleine, sondern die gesamte ARD. Vor diesem Hintergrund hält es der Aufsichtsrat der hr werbung gmbh ebenso wie der Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks für rechtlich zwingend geboten, dass der durch die Novellierung des WDR-Gesetzes entstehende Ausfall von Werbeerträgen von der KEF im laufenden Verfahren noch berücksichtigt wird.

Quelle: www.hr-online.de

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