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ZAK: Joyn und Prime Video als rundfunkrechtliche Plattformen klassifiziert

19. September 2019

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat die Streaming-Angebote Joyn und Prime Video als Plattformen nach dem Rundfunkstaatsvertrag eingeordnet. Die Joyn GmbH mit Sitz in München ist ein Joint Venture der ProSiebenSat.1 Digital GmbH (50 %) und der Discovery Communications Europe Ltd. (50 %). Ebenfalls seinen Sitz in München hat die Amazon Instant Video Germany GmbH. Beide Unternehmen haben ihre Angebote bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angezeigt.

Bei dem neu in Betrieb genommenen Dienst von Joyn handelt es sich um eine Streaming-Plattform, die Inhalte von über 50 Fernsehprogrammen bündelt und ausschließlich über das Internet verbreitet. Darunter sind Programme von ProSiebenSat.1, der Discovery-Gruppe, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Content-Partnern.

Programme der RTL Group sind nicht vertreten. Die Inhalte werden sowohl on demand, also zum Abruf, als auch linear verbreitet und können auf unterschiedlichen Endgeräten vom Smartphone bis zum Smart-TV abgespielt werden. Nach Auffassung der ZAK entscheidet die Joyn GmbH über die Auswahl der Inhalte und macht sie den Nutzern als Gesamtangebot Joyn frei zugänglich. Daher handelt es sich bei Joyn um eine Plattform im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.

Joyn ist ein Angebot, das over the top über das Internet (OTT) verbreitet wird – für die Nutzung ist lediglich ein beliebiger Internetzugang notwendig. Nach Einschätzung der ZAK verfügt Joyn als Markteinsteiger derzeit noch über keine marktbeherrschende Stellung. Damit wird Joyn als sogenannte privilegierte Plattform kategorisiert. Die ZAK behält sich jedoch vor, das Angebot und die Regulierungssituation bei veränderter Markt- und Rechtslage erneut zu überprüfen.

Bei dem Angebot Prime Video handelt es sich dagegen um einen Subscription-Video-on-Demand (SVOD)-Katalog, mit dem Amazon seinen Kunden den Zugriff auf eine große Auswahl digitaler Videoinhalte – insbesondere Filme und Serien – ermöglicht.

Als Bestandteil des kostenpflichtigen Abonnements „Amazon Prime“ können die Videoinhalte im Prime Video SVOD-Katalog von allen Amazon-Prime-Abonnenten in Deutschland ohne zusätzliche Kosten abgerufen werden.

Quelle: Die Medienanstalten

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