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Geniatech erzielt Erfolg vor dem OLG Köln

12. März 2018

Die Geniatech Europe GmbH hat eigenen Angaben zufolge am vergangenen Mittwoch in einem richtungsweisenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln obsiegt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Abmahnung des Programmierers Patrick McHardy, der behauptet hatte, er sei Inhaber der Urheberrechte an dem bekannten Betriebssystem Linux. Er warf Geniatech vor, Linux-Bestandteile in der Firmware ihrer Geräte zu verwenden.

Patrick McHardy forderte eine Erklärung von Geniatech, nach der Geniatech Vertragsstrafen an ihn persönlich zahlen sollten, wenn künftig Linux vertrieben werde, ohne den zugrundeliegenden Lizenzvertrag, die GNU General Public License, Version 2, umzusetzen.

Nachdem Geniatech sich geweigert hatte, ein entsprechendes Vertragsstrafeversprechen abzugeben, initiierte Patrick McHardy ein Gerichtsverfahren. Noch vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte Geniatech seine Defizite bei der Einhaltung der Lizenzbedingungen behoben. In diesem Verfahren, so Geniatech weiter, unterstützte die Linux Gemeinde nachhaltig die Geniatech Europe GmbH. Eine Darstellung des Verfahrens hat Harald Welte in seinem Blog veröffentlicht.

Das Ergebnis des Verfahrens

Das Oberlandesgericht Köln hielt die von McHardy geltend gemachten Ansprüche für unbegründet und erläuterte seine Rechtsauffassung ausführlich. Um eine Urteilsbegründung zu vermeiden, nahm der Anwalt von McHardy daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Ausschlaggebend war, dass nach Auffassung des Senats die tatsächliche Berechtigung, also die Aktivlegitimation, von McHardy nicht hinreichend dargelegt worden sei. An der Darlegung der Aktivlegitimation hätte „weitaus mehr daran gearbeitet werden müssen“, sagte der Vorsitzende Richter. Die von McHardy behauptete Miturheberschaft an Linux wies der Senat zurück.

Wer – wie McHardy  – an Linux mitwirkt, kann nach Auffassung des Senats nicht Miturheber des Gesamtprogramms werden. Daher komme also allenfalls ein beschränktes Bearbeiterurheberrecht an McHardy’s eigenen Beiträgen in Betracht, sofern diese tatsächlich eigene Bearbeitungen seien und nicht nur lektorierende Tätigkeiten. Für ein solches Bearbeiterurheberrecht sei aber nicht ersichtlich, was McHardy im Einzelnen und mit welchem Gewicht beigetragen habe, aber nur der einzelne Beitrag könne auf Schutzfähigkeit beurteilt werden.

Durch die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beendet McHardy das Verfahren und trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Instanzen. Die auf Seiten von Geniatech tätigen Rechtsanwälte Marcus von Welser und Till Jaeger kommentieren das Ergebnis: „Es ist ein wichtiger Sieg für den Open Source Gedanken, dass Linux nicht von einem einzelnen monetarisiert werden darf. Nun liegt es an uns allen, dies zu kommunizieren, Anderen zu helfen die Lizenzbedingungen einzuhalten. Freie Software braucht faire Nutzer.“

Quelle: Geniatech Europe GmbH

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