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Einspeisekonditionen von NetCologne

23. Februar 2017

Der Plattformbetreiber NetCologne darf nicht einige private Rundfunkanbieter gegen Entgelt verbreiten, während er andere private Rundfunkanbieter noch ohne Entgelt einspeist. Das hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entschieden.

Im Zuge der Einführung ihres neuen Geschäftsmodells hatte die NetCologne GmbH die zwischen ihr und Rundfunkveranstaltern bestehenden Einspeiseverträge seit 2015 sukzessive auf neue Verträge umgestellt. Dadurch hatte sich die Situation ergeben, dass einige Sender für die Verbreitung ihrer Programme bereits bezahlen mussten und andere nicht. Bei der für NetCologne zuständigen Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) waren daraufhin verschiedene Beschwerden, unter anderem von Sport1, eingegangen.

Laut Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist es unzulässig, gleichartige Programmanbieter ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache, dass es dem Plattformanbieter aufgrund der Marktstellung einzelner Sender oder Sendergruppen nicht gelingt, bei allen Sendern gleichzeitig das neue Modell durchzusetzen, ist nach Ansicht der ZAK als Rechtfertigung nicht geeignet.

Die ZAK stellte klar, dass Plattformbetreiber zwar neue Verträge und damit neue Geschäftsmodelle einführen können. Es darf aber keine Übergangsphase geben, in der einige Rundfunkanbieter schon für die Verbreitung ihrer Programme durch den Plattformbetreiber bezahlen müssen und andere nicht. Dazu Siegfried Schneider, der Vorsitzende der ZAK: “Eine solche Praxis der Vertragsumstellung widerspricht dem Verbot der Diskriminierung. Gleichartige Programmanbieter müssen auch gleich behandelt werden. NetCologne ist deshalb gefordert, die Gleichbehandlung aktiv wiederherzustellen.” Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich die Ungleichbehandlung – gerade auch kleinerer privater Programmanbieter – weiter verfestigte. Die Beanstandung der ZAK sowie die entsprechende Aufforderung zur Gleichbehandlung von Programmanbietern wurden NetCologne Ende vergangener Woche durch die LfM übermittelt.

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