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Bitkom kritisiert jüngste Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz

17. Mai 2019

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht ein Zusammenspiel zwischen Anbieterkennzeichnung und nutzerseitigen Filterlösungen vor. Inhalteanbieter können entwicklungsbeeinträchtigende Online-Inhalte mit einer Alterskennzeichnung versehen, die Jugendschutzprogramme zusammen mit weiteren Funktionen nutzen, um eine altersspezifische Einordnung von Websites vorzunehmen. Mit der Installation der Software können Eltern ihre Kinder vor jugendgefährdenden Inhalten im Internet schützen. Die für diese Zwecke notwendige Eignung des Programms JusProg hatte zuvor die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V. (FSM) festgestellt. Jetzt jedoch hat die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) jene Beurteilung der FSM für unwirksam erklärt.

Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung: „Die Entscheidung der KJM ist unverständlich und schwächt den Jugendschutz im Internet. Das System der freiwilligen Selbstregulierung unter der Verwendung von JusProg hat bislang sehr gut funktioniert und wird jetzt ohne Not beschädigt. Entgegen der Auffassung der Kommission für Jugendmedienschutz deckt JusProg einen hohen Anteil der üblichen Nutzungsszenarien ab. Kinder und Jugendliche im Internet zu schützen, ist eine herausragend wichtige Aufgabe. Auf dem Weg ins Web sind zunächst die Eltern gefragt, ihre Kinder verantwortungsvoll zu begleiten. Doch die große Masse an gefährdenden Online-Inhalten lässt sich nur schwer ohne anerkannte Schutzprogramme vor Kinderaugen verstecken. Das sollten die zuständigen Gremien berücksichtigen. Ein stärkerer Dialog zwischen KJM und Selbstkontrollen würde dem Jugendschutz mehr dienen, als eine Einschränkung des vom Gesetzgeber gewollten Entscheidungsspielraums der Selbstkontrollen.“

Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag sind die Selbstkontrollen für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig. Die Kommission für Jugendmedienschutz verfügt über ein Veto-Recht, sofern die Selbstkontrollen ihren gesetzlich vorgesehenen Beurteilungsspielraum überschreiten.

Quelle: www.bitkom.org

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