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BGH-Urteil zur Kooperation von SWR und Burda-Verlag

27. Januar 2017

die Verlagsgruppe Bauer geklagt hatte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Kooperation des SWR mit dem Burda-Verlag geprüft. Das Urteil: Der Sender dürfe nicht die Publikation eines anderen Verlages unterstützen.

Da der Bauer-Verlag selber Koch- und Lifestyle-Magazine herausbringt, sieht er in der Kooperation zwischen dem SWR und dem Burda-Verlag einen wettbewerbsverzerrenden Eingriff in den Markt. Die Problematik besteht darin, dass der SWR das Magazin nicht selber anbietet, sondern in diesem Falle ein Dritter. Die Sache ist (seit 2011) bereits durch zwei Instanzen gelaufen, wo die Klage abgewiesen worden war, und lag nun dem BGH vor. Dieser hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur finalen Entscheidung nun an die Vorinstanz (OLG Hamburg) zurückverwiesen.

In einer Mitteilung des Bundesgerichtshofes heißt es im Wortlaut: „Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift „ARD Buffet“ eingeräumt hat.“ Die gesamte Mitteilung ist hier zu lesen

Quelle: www.tagesschau.de und www.bundesgerichtshof.de

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